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Betroffene wollen arbeitnehmerfeindliche Revision der Arbeitslosenversicherung verhindern

KABBA-Stellungnahme zur AVIG-Teilrevision

Allgemeines:

1. Gemäss Behauptungen des Begleitschreibens zum Vernehmlassungsentwurf soll die AVIG-Revision (was den Leistungsbereich betrifft) vor allem zweierlei dienen: Erstens sollen Fehlanreize im Gesetz beseitigt und das Prinzip der raschen Wiedereingliederung noch stärker umgesetzt werden. Zweitens soll das Versicherungsprinzip gestärkt und zu diesem Zweck der Kreis der Leistungsberechtigten etwas restriktiver definiert werden.»

2. Dazu ist vorweg zu sagen, dass (erstens) durch die Revisionen der 1990er Jahre dem AVIG tatsächlich Fehlanreize grössten Ausmasses eingebaut wurden. Der schlimmste liegt darin, dass die Arbeitgeber geradezu ermuntert wurden, zu sinnen, wie sie ihr Personal loswerden um zu den billigen Arbeitskräften zu kommen, die ihnen das RAV mit der Peitsche zutreibt, was dort –Prinzip der raschen Eingliederung» genannt wird und dem Arbeitgeber oft auch Lohnsubventionen mit in die Kasse spült. Berappt wird das Spiel durch Beiträge der Konkurrenz, welche halbwegs anständige Löhne bezahlt.

3. Und dann (zweitens) sollten sich die Leute an den federführenden Schreibtischen im Seco schämen. Was weiter als ein plumpes Täuschungsmanöver ist denn die Behauptung, dass mit der Vorlage das Versicherungsprinzip gestärkt werden solle. Darum geht es wohl zu allerletzt. Es geht darum, so und so viele Tausende von Proletariern von einem prekären in einen noch prekäreren Zustand zu versetzen, damit sie noch mehr unten durch müssen. In diesem Zusammenhang erfüllt uns die im ganzen Land beobachtete Zunahme von Umtrieben der Personalverleiher mit grösster Sorge, scheint aber die Behörden nicht zu alarmieren.

4. Der Entwurf stellt seinen Hauptzügen nach eine Vorlage dar, welche die bisherige Politik des Sozialabbaus fortsetzt und brutalisiert. Sie erhöht das Risiko von Armut und sozialer Ausgrenzung für breite Kreise der Bevölkerung, besonders auch für Jugendliche und Kinder. Sie verschärft die bestehenden Arbeitsmarktprobleme, ohne ein einziges zu lösen.

5. Anstatt für zukunftssichere Beschäftigung zu sorgen, wie es ihre Aufgabe wäre, vermitteln die Arbeitsämter die Arbeitslosen im Massenumfang zwangsweise in schlecht entlöhnte Arbeit und in prekäre Verhältnisse und dienen dem Lohndumping. Die Neigung der Arbeitgeber, ordentliche und ordentlich bezahlte Arbeit durch billige und ungesicherte Arbeit zu ersetzen, wird durch die Arbeitsmarktbehörden nicht bekämpft, sondern unterstützt und in jeder erdenklichen Weise erleichtert. Die Vorlage intensiviert diesen Widersinn der heutigen Arbeitsmarktpolitik, welche darin besteht, das Gegenteil dessen zu tun, was die Verfassung vorschreibt.

6. Als mittelfristige Hauptwirkung einer Annahme der Vorlage wäre zu erwarten, dass die Zahl der Armutsbetroffenen in der Schweiz um mehrere 10–000 Personen zunehmen wird.

7. Unmittelbar mitbetroffen wären die Kantone und Gemeinden, denn der Bund überwälzt ihnen mit der Vorlage die von ihm nicht gelösten, teils sogar von ihm geschaffenen Probleme.

Diese arbeitnehmerfeindliche, unsoziale und überdies verfassungswidrige Revision muss verhindert werden.

Stellungnahme zu einzelnen Bestimmungen:

Art. 11 Abs. 4:

Das Departement schlägt vor, dass Arbeitslosen ihre Ferienansprüche zur Deckung des Arbeitsausfalls opfern müssen. Die neue Regelung ist administrativ aufwendig und vor allem ungerecht. Sie zwingt Versicherte, unmittelbar ab Eintritt der Arbeitslosigkeit die Ferientage zu beziehen, die ihm beim Austritt aus dem letzten Arbeitsverhältnis noch zustanden. Die führt unter anderem dann zu Schwierigkeiten, wenn der Betroffene bereits auf einen späteren Termin Dispositionen getroffen hat und durchkreuzt jede Ferienplanung.
Unter dem Titel «Begründung» werden wir einem Satz abgespiesen, der weiter nichts tut, als den Mechanismus zu erklären. Es ist kein Wunder, dass das Volkswirtschaftsdepartement um eine Begründung verlegen ist. Denn die nun vorgeschlagene Lösung stand schon einmals in den Jahren nach 1984 in Kraft. Aufgrund ihrer Mängel wurde sie durch die heute geltende Regel ersetzt, die sich schon unter der sogenannten Übergangsordnung (1977-83) bewährt hatte, wie der Bundesrat in der Botschaft vom 23. August 1989 zu einer Teilrevision des AVIG feststellte.
Die vorgeschlagene Änderung muss abgelehnt werden. Der Bundesrat verfügt schon heute über eine genügende Handhabe zur abweichenden Regelung von Sonderfällen (Ferienansprüche von Lehrern).

Art. 18 Wartezeiten

Die Erhöhung der Wartezeiten von 120 auf 260 Tage bedeutet faktisch die Abschaffung der Versicherung für die Betroffenen, darunter die Schulabgänger. Die überlangen Wartezeiten sind verfassungwidrig, indem sie das Obligatorium der ALV aushöhlen.
Die Schludrigkeit, mit welcher diese Änderung präsentiert und begründet wird, ist kaum zu überbieten. So quatscht das EVD daher: «Diese Personenkategorien werden nicht von einem Ereignis überrascht.» Das sei anders als bei Todesfall des Ehegatten, da dieser überraschend eintrete.

Art. 22 Abs. 2 Buchst. a und c

Buchstabe a: Unterhaltspflichtige erhalten ein Taggeld von 80%. Dieser Ansatz soll nun auf 70% gesenkt werden für Fälle, wo die Unterhaltspflicht nicht zum Bezug von kantonalen Kinder- und Ausbildungszulagen berechtigt. Diese Verknüpfung ist widersinnig. Solange die Unterhaltspflicht des Versicherten nach ZBG fortbesteht, ist sie auch zu berücksichtigen.
Grundsätzlich erachten wir die Differenzierung der Taggeldhöhe (70 oder 80%) für verfehlt und diskriminierend. Die Ansätze sind einheitlich auf 80% festzulegen. Damit würde die Arbeitslosenentschädigung auch an die Ansätze der Kurzarbeitsentschädigung angeglichen, welche einheitlich 80% betragen. Der Einheitsansatz ist auch im Kranken- und Unfallversicherungsbereich aufgrund gesamtarbeitsvertraglicher und gesetztlicher Regelungen die fast ausnahmslose Regel. Die Entschädigung von infolge Arbeitslosigkeit entgangenen Kinder- und Ausbildungszulagen ist separat zu regeln.
Antrag: Rückkehr zum Einheitsansatz 80% für alle Versicherten.

Art. 23

Abs. 3bis: Der Entwurf will, dass die Beschäftigung in einem Programm nicht mehr als –anrechenbare Beitragszeit» anerkannt wird. Behaupteterweise will das Departement damit verhindern, dass die Kantone solche Beschäftigungsprogramme lediglich zum Zweck organisieren, den Versicherten zu neuen Beitragszeiten zu verhelfen. Dabei fehlt jeder Hinweis, dass das den Kantonen vorgeworfene Verhalten in der Praxis tatsächlich vorgekommen wäre. In Wirklichkeit zielt die Neuerung darauf ab, die von der Regierung im Dienste des Kapitals betriebene Spaltung des Arbeitsmarkts in einen ersten, «normalen» Arbeitsmarkt und einen «Zweiten Arbeitsmarkt» mit schlechteren Bedingungen zu vertiefen und zu zementieren.

Abs. 4: Bis ins kleinste Detail atmet die Vorlage atmet den Geist des Sozialabbaus. In den Revisionen der 90er Jahre wurde der Druck zur Annahme einer unzumutbaren Arbeit verstärkt. Unzumutbar schlecht bezahlte Arbeit gilt seither als zumutbar, weil – so die Argumentation des Bundeshauses – die ALV dem Versicherten die Differenz bis zur finanziellen Zumutbarkeitsgrenze deckt.

Die vorgeschlagene Änderung bestraft nun den Versicherten, der eine lohnmässig unzumutbare Arbeit annimmt (und annehmen muss!!!). Falls diese Beschäftigung nicht von Dauer ist, und der Versicherte erneut arbeitslos wird, so wird der unzumutbar tiefe Lohn nun zur Berechnungsgrundlage für den versicherten Verdienst. Kurzum: die pflichtgemässe Schadensminderung wird bestraft.
Die versichertenfeindliche Änderung ist auch logisch nicht haltbar und verletzt das verfassungsmässige Versicherungsprinzip. Aufgabe von Versicherungen ist es, den Schaden zu decken, und die ALV hat den entgangenen Verdienstausfall zu entschädigen, den der Versicherte unter normalen Umständen, das heisst bei einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt, erzielt hätte.

Das –Problem», welches hier einer –Lösung» zugeführt werden soll, ist schliesslich nichts weiter als die Konsequenz von verfehlten Gesetzesänderungen der 90er Jahre. Eine befriedigende Lösung kann nur darin bestehen, diese Änderungen zurückzunehmen und zum Grundsatz zurückzukehren, dass Unzumutbares unzumutbar ist.

Antrag: Der eigentliche «Herd» aller Schwierigkeiten, nämlich Art. 18 (Zumutbare Arbeit) ist in seiner heutigen Form aufzuheben und durch eine Bundesratskompetenz zu ersetzen. Dieses System hatte sich über viele Jahrzehnte bewährt.

Art. 24 Abs. 4, Art. 27 Abs. 2 und 5

Die Änderungsvorschläge werden mit Argumenten begründet, welche auf einer Fehlinterpretation des Versicherungsprinzips beruhen. Im Gegensatz zu Versicherungsleistungen bei Unfall und Krankheit, die keine vorgängige Beitragsdauer voraussetzen, verlangt die Arbeitslosenversicherung den Nachweis von Beitragszeiten, um zu verhindern, dass sich jemand einen Versichertenstatus erschleichen kann. Einen weiteren Sinn hat das Erfordernis der Beitragszeit nicht.
Das EVD verkennt den Charakter des Versicherungsprinzips und gelangt zur zwanghaften Vorstellungen über die Entsprechung von Beitrags- und Leistungsdauer. Wenn das Departement (zu Abs. 5) argumentiert, dass die zusätzlichen Taggelder, welche bisher bei regional erhöhter Arbeitslosigkeit entrichtet werden, einen «Fehlanreiz» bieten sollen, wenn es bedauert, dass der Kanton sich wegen der Auszahlung von Bundestaggeldern Sozialkosten einspart, wenn es sogar jammert «Und die versicherte Person hat weniger Druck, eine Stelle zu finden.» so ist in alledem das Eingeständnis zu sehen, dass die Auszahlung von Taggeldern und damit die obligatorische ALV dem Bundeshaus offenbar überhaupt zuwider ist.
Im Ergebnis wird die Versicherungsdauer für viele Arbeitslose gekürzt. Damit setzt der Bund seine Politik des Sozialabbaus und der Überwälzung der Kosten der Arbeitslosigkeit auf Kantone und Gemeinden fort. Nach dem Verfassungskonzept (BV 114) soll die ALV die Arbeitslosigkeit im üblichen Schwankungsbereich verhüten, bekämpfen oder abdecken . Eine spezielle Arbeitslosenfürsorge mit finanzieller Heranziehung der Kantone sollte den Langzeitschutz sichern, falls trotz aller Verhütung und Bekämpfung Reste von Dauerarbeitslosigkeit vorkommen sollten. Die Sozialfürsorge war überhaupt nur als letztes Auffangnetz bei überwiegend nicht arbeitsmarktbedingten, sondern in der persönlichen Sphäre liegenden Vermittlungs-Handicaps gedacht.
Die Änderung, welche sich im Ergebnis als Kürzung der Versicherungsdeckung für die Arbeitslosen entlarvt, ist massiv zu bekämpfen.

Art. 28 Abs. 4

Wie überhaupt alle vorgeschlagenen Änderungen des Leistungsbereichs führt auch diese zu Verschlechterungen für die Versicherten. So erhalten die Betroffenen anstatt eines «halben Taggelds» gemäss dem Departementsentwurf inskünftig ein «Taggeld in halber Höhe». Konkret bedeutet dies, dass sie ihren zahlenmässig begrenzten Taggeldanspruch doppelt so schnell aufbrauchen.

Art. 36 Abs. 1

Die Insolvenzentschädigung deckt Lohnforderungen, welche wegen Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers nicht eingebracht werden können. Vorgeschlagen wird die Kürzung auf höchsten 4 Monatslöhne. Diese Kürzung muss abgelehnt werden. Im Zuge der Sanierung eines insolventen Arbeitgebers sind verschiedene Konstellationen anzutreffen. Im Fall, dass der Versuch einer Sanierung auf dem Weg der richterlichen Nachlassstundung und des Nachlassvertrags scheitert, und der Konkurs dann doch eröffnet werden muss, fallen die Lohnansprüche aus der Deckung. Die Änderung erschwert insofern auch den Erfolg von Sanierungsmassnahmen.

Art. 59 und 59d

Schon seit langem werden die Präventivmassnahmen der Arbeitslosenversicherung auf eine Weise gehandhabt, die der Verfassung nicht entspricht, wie Daniele Cattaneo («Les mesures préventives et de réadaptation de l–assurance-chômage») schon 1991 nachwies. Seit Erscheinen dieser Kritik hat sich die Kluft zur Verfassung erheblich verbreitert, und in der heutigen Praxis finden wir die –Massnahmen zur Verhütung und Bekämpfung von Arbeitslosigkeit» zu Disziplinierungs- und Zwangsmassnahmen gegen die Betroffenen umfunktioniert, welche indirekt auch als Drohung gegen die noch Beschäftigten ihre Wirkung tun.
Durch die vorgeschlagene Streichung von Art. 59d versperrt das Departement den betroffenen den Zugang zu «Bildungs- und Beschäftigungsmassnahmen, die sie zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit als Arbeitnehmer befähigt».
Auch in diesem Punkt bestätigt sich die Vorlage ihren allgemeinen Charakter und erweist sich als durch und durch arbeitnehmer- und versichertenfeindlich.

Wir empfehlen den zuständigen Behörden, diese Vorlage zurückzuziehen und eine Revision einzuleiten, welche unter Beteiligung aller Betroffenen vorbereitet wird.

Bern, April 2008

Komitee der Arbeitslosen und Armutsbetroffenen (KABBA)
Der Präs.: Thomas Näf

Quelle: Kabba – Komitee der Arbeitslosen und Armutsbetroffenen (April 2008)


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