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Jugendarbeitslosigkeit in der Schweiz nimmt monatlich um 1000 zu

Der Anstieg der Arbeitslosigkeit geht ungebremst weiter. Ende Oktober 2009 zählte die SECO-Statistik 158’138 Arbeitslose, 3’732 mehr als im Vormonat. Die gesamtschweizerische Arbeitslosenquote erhöhte sich damit von 3,9% im September auf 4.0% im Oktober. Gegenüber Oktober 2008 erhöhte sich die Zahl der eingeschriebenen Arbeitslosen um 57’667 Personen (+57,4%). In einigen Branchen liegt die Zunahme weit über dem Durchschnitt: in der Uhrenindustrie stieg die Arbeitslosenzahl innert Jahresfrist auf 230%. Im Oktober 2009 wuchs die Arbeitslosigkeit besonders rasch im Gastgewerbe (+13% gegenüber September).

Die Jugendarbeitslosigkeit ist im Vergleich zum Vorjahresmonat sogar um 12’185 Personen (71,7%) gewachsen. Seit Oktober 2008 hat die Zahl der jungen Arbeitslosen Monat für Monat durchschnittlich um 1000 zugenommen.


Kantonale Arbeitslosenquoten siehe «Wetterbericht» des Referendumskomitees gegen die AVIG-Revision (nein-aavig.ch)


Die tatsächliche Lage weit schlimmer als zugegeben wird

Bei allen diesen Statistiken1 handelt es sich durchwegs um Untertreibungen. Die tatsächliche Lage ist noch weit schlimmer, als die Regierung zugibt. Als krasse Untertreibung fällt etwa die Darstellung des SECO auf, dass (nur) 14.2% der registrierten Arbeitslosen länger als ein Jahr arbeitslos seien. Die Aussagekraft dieser Behauptung ist gleich null. Es ist eine Beruhigungspille. Selbstverständlich kann die Langzeitarbeitslosigkeit durch die SECO-Statistik gar nicht erfasst werden. Es ist altbekannt, dass die SECO-Statistik nicht die reale Erscheinung der Arbeitslosigkeit misst. Genau gesprochen misst sie den Umfang des amtlichen Handelns der Durchführungsorgane der Arbeitslosenversicherung. Die Statistik erfasst die Arbeitslosigkeit nur soweit, als zum Beispiel Taggelder ausbezahlt werden. Vermindert der Bund die Höchstzahl der Taggelder, oder zieht er die Schraube bei den Anspruchsvoraussetzungen an, dann fallen jeweils Zehntausende von Arbeitslosen ausserhalb des Aktionsradius der Arbeitslosenversicherung und somit der SECO-Statistik. Denn wieso sollte sich ein Arbeitsloser dem Leerlauf und den Schikanen der regionalen Arbeitsvermittlung aussetzen, wenn er dafür nicht einmal einen Löffel Suppe kriegt. Ein wachsender Anteil der realen Arbeitslosigkeit verschwindet somit aus der statistischen Arbeitslosigkeit und erscheint in anderem Gewand als “Sozialfälle” und Last der Kantone und Gemeinden. Bei realwirtschaftlicher Betrachtung handelt es sich um Arbeitslose, denn die Gründe ihres Erwerbsausfalls wurzeln nicht in der persönlichen Sphäre; der Erwerbsausfall ist durch die Arbeitsmarktlage begründet.

Schönheitsoperationen der Statistik

Aber auch innerhalb der noch nicht an die Kantone und Gemeinden weitergeschobenen Arbeitslosen, also bei denen, die unbestritten in die Bundeszuständigkeit der Arbeitslosenversicherung gehören, entfernt sich die Statistik zunehmen von der Realität. Durch kosmetische Chirurgie werden 40-60’000 Arbeitslose aus der Gesamtzahl der Arbeitslosen heraus operiert. Als “nichtarbeitslose Stellensuchende” fallen aus der Zählung: 8’094 Teilnehmer von Beschäftigungsprogrammen2, 2’248 Teilnehmer von Umschulungs- und Weiterbildungskursen3, 30’990 “Zwischenverdiener”4, also eine Summe von 41’332 einem Sonderstatus unterworfenen Arbeitslosen; dazu kommt eine Zahl von 18’502 Personen unter der Rubrik “übrige nicht arbeitslose Stellensuchende”.5

(6.11.2009/mh)

1 Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO): Die Lage auf dem Arbeitsmarkt im Oktober 2009 (pdf, 303kB)

2 “Beschäftigungsmassnahmen” nach Art. 64a des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AVIG): Programme zur vorübergehenden Beschäftigung, Berufspraktika und Motivationssemester usw.

3 Auch Eingliederungsmassnahmen und unbezahlte Ausbildungspraktika werden im Arbeitslosenversicherungsgesetz als “Bildung” hingestellt (Art. 60 Abs. 1 AVIG).

4 Zwischenverdienst nach Art. 24 AVIG. Verdienst aus einer Beschäftigung, welche die Arbeitslosigkeit noch nicht beendet, weil der Lohn dabei geringer ist als das Taggeld. Dennoch wird der Arbeitslose zur Annahme einer solchen Stelle verpflichtet (Art. 16 Abs. 2 Buchst. i AVIG). Und verabschiedet sich damit aus der Arbeitslosenstatistik.

5 SECO, a.a.O., S. 11f. und Erläuterung S. 26, wo auch Bezüger von Einarbeitungszuschüssen (Art. 65 AVIG) unter diese Kategorie fallen.