Ein Kind der Gegenrevolution: Die Burgergemeinde Bern
„Man muss die Burger auf den Aussterbeetat setzen“, forderte der freisinnige Präsident des bernischen Verfassungsrates, Rudolf Brunner-Stettler, im Jahre 1883. Tatsächlich konnten Bernerinnen und Berner am 1. März 1885 über eine neue kantonale Verfassung abstimmen, welche den Burgergemeinden alle politischen Funktionen entziehen und die Verteilung des Vermögensertrags an die Burger verbieten wollte. Mit 56 612 Nein gegen 31 547 Ja lehnten die Stimmberechtigten diesen bis anhin direktesten Angriff auf die Burgergemeinde nach einem aufwändigen Abstimmungskampf ab.
Der Kampf um die Existenzberechtigung der Burgergemeinde der Stadt Bern ist so alt wie diese selbst. Die Burgergemeinde wurde im Jahre 1833 im Gefolge der liberalen Revolution gebildet. Zwar verlangte die Kantonsverfassung von 1831 die Einführung von Einwohnergemeinden mit einem allgemeinen Wahlrecht für alle Männer über 20 Jahren, aber sie schloss die zusätzliche Bildung von Burgergemeinden nicht aus. Den patrizischen Familien in Bern gelang es mühelos, sowohl eine solche Burgergemeinde zu institutionalisieren als auch die Einwohnergemeinde unter ihre Kontrolle zu bringen. Durch eine Beschränkung des Gemeindewahlrechts auf die steuerzahlenden und besitzenden Einwohner schlossen sie die nichtburgerliche Bevölkerung weitgehend von den politischen Entscheidungen aus. Dadurch sicherten sie sich komfortable Mehrheiten in allen Gremien der Einwohnergemeinde.
Privatisierung von Staatsvermögen
Für die zukünftige Entwicklung ebenso entscheidend war aber, dass sich die Burgergemeinde fast das gesamte Vermögen des bisherigen Staates Bern als Privateigentum aneignen konnte. Zwar wurde 1833 zur Finanzierung der neu gebildeten Einwohnergemeinde eine „Übereinkunft“ zwischen Stadt und Burgergemeinde abgeschlossen. Diese sah vor, dass die Burgergemeinde jährlich 64 500 Franken zu zahlen hatte, damit die Stadt ihre Aufgaben erfüllen könne. Der Betrag reichte natürlich bei weitem nicht, um den Aufwand der Stadt für Primarschulen, Polizei, Feuerwehr und öffentliche Beleuchtung zu decken. Dass die Vereinbarung trotzdem abgeschlossen wurde, war aber nicht erstaunlich, sassen doch auch auf Seiten der Stadt Leute am Verhandlungstisch, die direkt die Interessen der Burgergemeinde vertraten. Die „Übereinkunft“ von 1833 trägt viermal die gleiche Unterschrift: Karl Zerleeder-von Ernst unterzeichnete sie in seinen Funktionen als Präsident des Einwohner-gemeinderates, als Vorsteher der Einwohnergemeinde, als Präsident des grossen burgerlichen Stadtrates und als Vorstand der Burgergemeinde…
Allerdings drohte der Burgergemeinde nach der Bildung der Eidgenossenschaft (1848) erneut Ungemach. Die zur Hauptstadt erkorene Stadt Bern benötigte dringend Geld, um den Bau des Bundeshauses und die neuen nationalen Aufgaben finanzieren zu können. Um einem Eingreifen der kantonalen Behörden zuvorzukommen, regelten die Burgergemeinde und die Einwohnergemeinde die Sache unter sich, und auch diesmal wieder im Interesse der Burger: Die Stadt erhielt im Ausscheidungsvertrag von 1852 etwa einen Drittel der vorhandenen Vermögen, insbesondere die für Verwaltungsaufgaben benötigte Infrastruktur, die Burgergemeinde behielt die restlichen zwei Drittel. Das Vermögen der Zünfte, das ebenfalls zum Vermögen des alten Staates Bern gehört hatte und das nur wenig geringer war als die der Einwohnergemeinde zugewiesenen Vermögensteile, wurde in die Ausscheidung gar nicht erst einbezogen; es verblieb stillschweigend bei der Burgerschaft.
Die Stadt Bern erlebte somit bei ihrer Gründung als Einwohnergemeinde in finanzieller Hinsicht einen veritablen Fehlstart, von welchem sie sich bis heute nicht erholt hat. Sie hat zwar im Laufe der Jahrzehnte sämtliche öffentlichen Aufgaben von der Burgergemeinde mit Ausnahme der Armenfürsorge und des Vormundschaftswesens für die Burgerinnen und Burger selbst übernommen, aber die immensen Vermögenswerte gehören noch immer der Burgergemeinde. Und dieses staatliche Vermögen, das aus dem Besitztum des alten Standes Bern hervorgegangen ist, steht weiterhin nur der Burgergemeinde zu und kann von dieser wie Privateigentum verwaltet und genutzt werden. In diesem Auseinanderklaffen der Zuweisung von öffentlichen Aufgaben und öffentlichem Vermögen liegt die Hauptursache für die chronische Finanzknappheit der Stadt Bern.
Abschaffung der Burgergemeinde?
Es kann nicht erstaunen, dass vor diesem Hintergrund immer wieder die Abschaffung der Burgergemeinde und die Überführung des Burgergutes in das Vermögen der Einwohnergemeinde gefordert wurden. Besonders hartnäckig tat dies im vorletzten Jahrhundert der Freisinn. Auch im vergangenen Jahrhundert wurde die Berechtigung dieser Burgergemeinden und ihres privatisierten Staatseigentums immer wieder in Frage gestellt. Bei den Vorarbeiten zur neuen Kantonsverfassung von 1993 wurde das Anliegen von grünen und roten Parteien wie auch vom Gewerk-schaftsbund des Kantons Bern vorgebracht. In der Stadt Bern hat sich die Partei der Arbeit das Thema auf ihre Fahnen geschrieben.
Es ist absehbar, dass die Existenzberechtigung der Burgergemeinde auch weiterhin diskutiert werden wird. Eine historische Rechtfertigung gibt es für sie nicht. Sie ist weder revolutionär noch evolutionär legitimiert. Sie ist vielmehr ein Kind der aristokratischen Gegenrevolution von 1815, dessen Väter und Vormünder (es sind ausschliesslich Männer) ihren Sprössling mit aussergewöhnlichem politischem Geschick durch die Anfeindungen der letzten 200 Jahre geleitet haben.
Dr. Willi Egloff, Rechtsanwalt
Quelle: PdA Bern (Juli 2009)
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